BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Personenverkehr (Monaco)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 09. September 1983
Up-to-date

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen rückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden