(1) Inhaber österreichischer oder monegassischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder monegassischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
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