BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Suben-Autobahn (BRD)

Grenzübergang Suben-Autobahn (BRD)

In Kraft seit 22. April 1983
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Suben-Autobahn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Amtsplatz;

- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

- in den beiden Hauptdienstgebäuden im Erdgeschoß die Parteienhallen und im Kellergeschoß die Hafträume, die Teeküchen, die Sozialräume und die sanitären Anlagen;

- im österreichischen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Schutzraum, den Heizungsraum, den Tankraum, den technischen Raum und den Raum für das Notstromaggregat;

- im deutschen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Sanitätsraum, den Fahrradraum und den Installationsraum;

- die Abfertigungskabinen zwischen den Fahrbahnen;

- die Überholgaragen und Nebenräume in den beiden Pkw-Überholanlagen, ausgenommen die Garagen;

- die Wiegehäuser samt Waagen;

- die Sanitäranlagen beim deutschen Hauptdienstgebäude;

- die Verbindungswege in den Gebäuden sowie den Installationsschacht zwischen den Hauptdienstgebäuden;

- die Lkw-Abfertigungshalle beim österreichischen Hauptdienstgebäude;

- die Lkw-Überholanlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;

- die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude anschließende Rampe;

- die Rampe nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum an der Südwestecke;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

- im deutschen Hauptdienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der beiden ersten Räume nördlich des östlichen Haupteingangs und der gemeinsam benützten Räume;

- im österreichischen Hauptdienstgebäude die vier Räume nördlich und die ersten drei Räume südlich des westlichen Haupteingangs;

- den Büroraum an der Südwestecke der nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes gelegenen Rampe;

- die Garage in der deutschen Pkw-Überholanlage;

- die Viehabfertigungsanlage;

- das deutsche Schlußhaus.

Anl. 1

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung vonArtikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 und 2)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 16. März 1983

L. S.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/132-A/83

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ……………….(es folgt der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)……….. zu versichern.“

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 16, März 1983

L. S.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979