BundesrechtInternationale VerträgeAmtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

In Kraft seit 01. April 1983
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Straßenverkehrswesens); ausgenommen sind jedoch Strafsachen.

(2) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.

(3) Steht nach Ansicht der ersuchten Behörde der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat sie die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schrifstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises) im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.

(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.

Artikel 3

Art. 3

(1) Behördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (über die Entziehung des Fahrausweises), die einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) und die Kennzeichentafeln (Kontrollschilder) ein und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von überstellungsfahrten (für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern).

Artikel 4

Art. 4

Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers (Halters) sowie das (die) von ihr zugewiesene Kennzeichen (Schildnummer) mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht ist.

Artikel 5

Art. 5

(1) Verwaltungsbehördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises), die einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.

Artikel 6

Art. 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerschein) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.

Artikel 7

Art. 7

Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Führerschein (Führerausweis) Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat mit einer Darstellung des Sachverhaltes zu.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können

a) in Österreich bei der Kraftfahrbehörde erster Instanz, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben,

b) in Liechtenstein bei der Regierung,

die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.

(2) Im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen einschließlich derer im Strafregister (in der Kontrolle der Maßnahmen einschließlich derer in den Strafregistern) betreffend eine bestimmte Person.

(3) Ersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.

Artikel 9

Art. 9

(1) Ersuchen gemäß den Artikeln 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.

(2) Einem Ersuchen gemäß Artikel 2 wird nur entsprochen, wenn darin der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.

(3) Einem Ersuchen gemäß Artikel 3 wird nur entsprochen, wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat bezeichnet ist, an dem der Benützer des Fahrzeuges seinen Wohnsitz oder Aufenthalt beziehungsweise Sitz hat oder an dem sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides mit der Bestätigung beizufügen, daß der Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(4) Einem Ersuchen gemäß Artikel 5 wird nur entsprochen, wenn darin der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Besitzers des Führerscheines (Führerausweises) bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides mit der Bestätigung beizufügen, daß der Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(5) Reichen die Angaben eines Ersuchers zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens eines der Erfordernisse der Absätze 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Artikels 1 Absatz 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise der Sitz des Betroffenen nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.

Artikel 10

Art. 10

Ersuchen der Republik Österreich gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu richten. An diese Behörde erfolgen auch die in den Artikeln 4, 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen der Republik Österreich.

Artikel 11

Art. 11

(1) Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind die Ersuchen an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.

(2) Die im Artikel 4 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.

(3) Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat.

(4) Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.

(5) Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.

Artikel 12

Art. 12

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.

Artikel 13

Art. 13

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.

Geschehen in Vaduz, am 26. April 1982, in zwei Urschriften.