(1) Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in einer der Amtssprachen des Europarats abgefaßt sein. Sie können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchenden Behörde abgefaßt sein.
(2) Die Eintragungen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in einer der Amtssprachen des Europarats vorzunehmen.
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