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Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Art. 21
Art. 21 Vorbehalte zu dem Übereinkommen
In Kraft seit 01. März 1983
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Art. 21 Vorbehalte zu dem Übereinkommen — Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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