(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellungsersuchen entgegennimmt und bearbeitet. Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann andere Behörden bestimmen, welche dieselben Aufgaben haben wie die zentrale Behörde; er legt ihre örtliche Zuständigkeit fest. Jedoch hat die ersuchende Behörde stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann außerdem eine Absendebehörde bestimmen, welche die von seinen eigenen Behörden ausgehenden Zustellungsersuchen zusammenzufassen und an die zuständige zentrale Behörde im Ausland weiterzuleiten hat. Bundesstaaten steht es frei, mehrere Absendebehörden zu bestimmen.
(4) Bei den genannten Behörden muß es sich entweder um Ministerien oder um sonstige amtliche Stellen handeln.
(5) Jeder Vertragsstaat teilt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung Bezeichnung und Anschrift der nach diesem Artikel bestimmten Behörden mit.
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