Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
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