Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
Inhaber gültiger österreichischer oder singapurischer Reisepässe dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten.
ARTIKEL 2
Art. 2
Dieses Abkommen befreit die singapurischen Staatsangehörigen und österreichischen Staatsbürger, welche nach Österreich beziehungsweise nach Singapur einreisen, nicht von der Verpflichtung, die geltenden österreichischen beziehungsweise singapurischen Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Fremden einzuhalten.
ARTIKEL 3
Art. 3
Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
ARTIKEL 4
Art. 4
Jede der beiden Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich mitzuteilen.
ARTIKEL 5
Art. 5
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag seiner Unterzeichnung folgt.
2. Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt am ersten Tag des Monats außer Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten dem Tag folgt, an dem die schriftliche Kündigung, auf diplomatischem Weg, eingelangt ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses übereinkommens unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Singapur, am 25. November 1982 in zweifacher Unterschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.