(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu übersendenden Urkunden sind derjenigen konsularischen Vertretung zuzuleiten, die für den übersendenden Standesbeamten örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats vorzunehmen.
(2) Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur so weit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten bekannt sind.
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