Rückverweise
Beruht die Übersendungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates betroffen wird, so besteht sie auch dann, wenn diese Person auch Angehöriger des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates ist; den Angehörigen des anderen Vertragsstaates stehen die Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.
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