(1) Wird die Geburt eines Kindes eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte, sofern nicht nach dem Absatz 2 eine beglaubigte Abschrift zu übersenden ist, der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Geburtsurkunde unter Angabe des Ortes und des Tages der Eheschließung der Eltern des Kindes zu übersenden; bei nichtehelicher Abstammung sind der Ort und der Tag der Geburt der Mutter anzugeben.
(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen.
(3) Wird zu einem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, aus dem sich ergibt, daß das Kind Angehöriger des anderen Vertragsstaates geworden ist, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist; die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen. Für weitere Randvermerke gilt der Absatz 2.
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