BundesrechtInternationale VerträgeVerzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)Art. 18

Art. 18

In Kraft seit 01. Mai 1982
Up-to-date

Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1980, in zwei Urschriften.

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