Art. 16 — Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
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Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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