BundesrechtInternationale VerträgeVerzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 01. Mai 1982
Up-to-date

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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