(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasserweg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich, dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zum Bahnhof Bregenz und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze bei Lochau/Lindau oder
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
verbracht werden.
(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Abs. 1 und 2 gehören die dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
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