Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Abfertigungshalle in der Schiffahrtsstelle der Österreichischen Bundesbahnen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; die Personenmole, die neue Mole und die nordöstlich anschließende, von der Bahnlinie begrenzte Hafenmole bis zum Ende des Werkstättengebäudes, jedoch nicht das Werkstättengebäude selbst;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume in der Schiffahrtsstelle, und zwar den in der Nordostecke und den in der Südostecke des Gebäudes gelegenen Raum.
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