BundesrechtInternationale VerträgeGrenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

In Kraft seit 01. Mai 1981
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen und auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

1. auf deutschem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bundesstraße 21 sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;

- die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude, in diesem Gebäude die am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließlich der Schalterhalle;

- die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe;

- den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;

- die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude;

- den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar

- im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des Westeingangs auf der Nordseite gelegenen Räume;

- im Wiegehäuschen den östlichen Raum;

- im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der Westseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum;

- den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungskiosk;

2. auf österreichischem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- einen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 sowie die dazwischen gelegenen Flächen,

die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;

- die beiden Abfertigungsrampen (Nord und Süd) mit Hebebühnen am Güterabfertigungsgebäude sowie alle Verbindungswege in diesem Gebäude;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude die im Westteil gelegenen ersten sechs Räume (einschließlich der sanitären Anlagen).

Artikel 3

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft *).

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 310/1972

Anl. 1

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn vorschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 18. März 1981

L. S.

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/106-A/81

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 18. März 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 18. März 1981

L. S.

An das Auswärtige Amt

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979