Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt:
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die Leiblach bis zum Amtsplatz,
die Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes über die Lochauer Straße,
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
die Überholhallen, die Überholplätze, die Rampen und die Mülldepots,
in den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen und in den Kellergeschossen die sanitären Anlagen, die Schutzräume, die Gemeinschaftsräume und die Sanitätsräume,
die Abfertigungskioske,
die Waaghäuser samt Waagen,
den Versorgungsgang samt allen Zugängen,
die Verbindungswege in allen Dienstgebäuden,
die PKW-Parkplätze für die Bediensteten einschließlich der Zufahrten vom Amtsplatz;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar
im deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses sowie die im Kellergeschoß nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang gelegenen Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume, der Räume für den Hauswart, die Haustechnik, die technische Überprüfung und des Putzraumes, die Kellerräume unter der nördlich des deutschen Dienstgebäudes gelegenen freistehenden Rampe,
im österreichischen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses,
das Kontrollhäuschen an der nordwestlichen Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundesautobahn,
die Viehabfertigungsanlage.
Anl. 1
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen:
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 und 2)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/88-A/80
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An das Auswärtige Amt
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979