Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße Nr. 2075 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk;
- die Überholungsgarage für Personenkraftwagen;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum (einschließlich Windfang) und die sanitären Anlagen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte gelegenen drei Räume.
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