BundesrechtInternationale VerträgeAngabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

In Kraft seit 15. Juni 1980
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Dieses Übereinkommen gilt für die Angabe von Familiennamen und Vornamen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in den Personenstandsbüchern.

Es berührt nicht die Anwendung der in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Bestimmung von Familiennamen und Vornamen.

Es greift den nach der Eintragung oder der Ausstellung von Urkunden, die für eine neue Eintragung vorgelegt werden, gesetzgemäß eingetretenen Änderungen von Familiennamen und Vornamen in keiner Weise vor.

Es hindert die Behörde, die eine neue Eintragung vornehmen soll, nicht, dabei die in den ihr vorgelegten Urkunden etwa enthaltenen offensichtlichen Schreibfehler bezüglich der Familiennamen und Vornamen richtigzustellen.

Artikel 2

Art. 2

Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben.

Die in diesen Familiennamen und Vornamen enthaltenen diakritischen Zeichen sind ebenfalls wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt.

Artikel 3

Art. 3

Soll von einer Behörde eines Vertragsstaates eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben.

Sind von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Normen vorhanden, so sind sie anzuwenden.

Artikel 4

Art. 4

Weicht die Schreibweise der Familiennamen oder Vornamen in mehreren vorgelegten Urkunden voneinander ab, so ist der Betroffene gemäß denjenigen Personenstandsurkunden oder anderen ihn ausweisenden Urkunden zu bezeichnen, die in dem Staat ausgestellt worden sind, dessen Staatsangehöriger er zur Zeit der Ausstellung der Personenstandsurkunde oder der anderen Urkunde gewesen ist.

Für die Anwendung dieser Bestimmung umfaßt der Begriff “Staatsangehöriger” die Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, sowie die Staatenlosen und Flüchtlinge, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.

Artikel 5

Art. 5

In Ermangelung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ist eine Person, die keinen Familienname hat oder deren Familienname nicht bekannt ist, bei jeder von einer Behörde eines Vertragsstaates vorgenommenen Eintragung in ein Personenstandsbuch nur mit ihren Vornamen anzugeben. Hat sie keine Vornamen oder sind auch diese unbekannt, so ist sie bei der Eintragung mit der Bezeichnung anzugeben, unter der sie bekannt ist.

Artikel 6

Art. 6

Ist in zwei oder mehr von Behörden der Vertragsstaaten errichteten Einträgen in Personenstandsbüchern ein und dieselbe Person mit verschiedenen Familiennamen oder Vornamen bezeichnet, so haben die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen.

Zu diesem Zweck können die Behörden der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 7

Art. 7

Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben. Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 7 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten wird dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anwendbar.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für den betreffenden Staat oder das betreffende Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anwendbar.

Artikel 10

Art. 10

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, des Europarats, der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 11

Art. 11

Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, vom Tag der in Artikel 8 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts an gerechnet, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bern am 13. September 1973 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.