(1) Eine „Zwischenstaatliche Kommission für den Karawankenstraßentunnel“ wird von den Vertragsstaaten errichtet. Diese wird „Kommission“ genannt.
(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten entsendet in die Kommission eine Delegation von höchstens 6 Mitgliedern. Jede der beiden Delegationen kann Fachleute beiziehen.
(3) Den Leitern der beiden Delegationen obliegt abwechselnd für ein Jahr der Vorsitz in der Kommission.
(4) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von den Regierungen der Vertragsstaaten zu genehmigen ist.
(5) Die Kommission hat ihre Stellungnahmen und Beschlüsse den Vertragsstaaten zuzuleiten; sie kann zur Vorbereitung ihrer Anträge und Beschlüsse die Gesellschaft bzw. Organisation sowie das Baukomitee (Artikel 10) und das Betriebskomitee (Artikel 13) heranziehen.
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