(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw. Organisation zu erstellen. Sie sind zum Zwecke der Genehmigung dem jeweiligen Vertragsstaat mit allen zweckdienlichen Erläuterungen zuzuleiten. Eine Kalkulation der Ausgaben ist diesen Unterlagen anzuschließen.
(2) Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.
(3) Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme und Freigabe des Bauwerkes für den öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu erteilen.
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