(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Entstehen in der Kommission geschlichtet werden, sind auf Antrag eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich folgendermaßen zusammen: Jeder der Vertragsstaaten ernennt einen Schiedsrichter; diese einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Wenn die Schiedsrichter nicht binnen einer Frist von drei Monaten, nachdem einer der Vertragsstaaten seine Absicht kundgetan hat, das Schiedsgericht anzurufen, ernannt worden sind, kann jeder Vertragsstaat bei Fehlen einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus irgendeinem anderen Grund verhindert, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten oder vom dienstältesten Richter vorgenommen, der nicht Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes binden die Vertragsstaaten und sind jeweils durch die zuständigen Behörden des verpflichteten Vertragsstaates zu vollstrecken. Die Vertragsstaaten tragen jeweils die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt haben und bestreiten die anderen Kosten zu gleichen Teilen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
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