(1) Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen und die von den Organen des Nachbarstaates für ihre Dienstausübung benötigten Sachen sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die von den Organen des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden.
(2) Die Organe des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit.
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