(1) Der Gebietsstaat gewährt den Organen des Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Organen. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der eigenen Organe in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Organe des Nachbarstaates begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Organe des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.
(3) Die Organe des Nachbarstaates bedürfen in Ausübung ihres Dienstes zum Grenzübertritt und Aufenthalt in der Zone nur eines mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweises. Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen ein solches Organ bleiben jedoch vorbehalten.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von einem Organ des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienststelle dieses Organes unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung kann im Wege der Grenzabfertigungsstellen geschehen.
(5) Der Nachbarstaat wird auf Verlangen der Behörden des Gebietsstaates Organe von der Dienstausübung auf dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen. Damit erlöschen die Berechtigungen dieser Organe des Nachbarstaates im Gebietsstaat.
(6) Die Organe des Nachbarstaates dürfen in der Zone ihre Dienstkleidung und Dienstwaffen tragen; die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates müssen ihre Dienstkleidung oder ein sichtbares Dienstabzeichen tragen.
(7) Den Organen des Nachbarstaates ist der Gebrauch einer Schußwaffe nur im Fall der Notwehr gestattet. Der Gebrauch anderer Dienstwaffen richtet sich nach den im Gebietsstaat geltenden Rechtsvorschriften.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise