(1) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen die Grenzabfertigung in der Zone, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie auf dem Hoheitsgebiet des eigenen Staates durchführen.
(2) Die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates ist vor der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates durchzuführen.
(3) Die Eingangsabfertigung des Nachbarstaates darf begonnen werden, wenn die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates offensichtlich abgeschlossen ist.
(4) Nach Beginn der Eingangsabfertigung dürfen die Grenzabfertigungsorgane des Gebietsstaates nicht mehr wegen Zuwiderhandlungen gegen die die Ausreise von Personen sowie die Aus- und Durchfuhr von Sachen regelnden Rechtsvorschriften eine Person festnehmen oder eine Sache beschlagnahmen, es sei denn, daß diese Person oder Sache von den Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates zurückgewiesen worden ist oder daß die Ausgangsabfertigung auf Verlangen der beteiligten Person und mit Zustimmung des abfertigenden Organes des Nachbarstaates nachgeholt wird.
(5) Festnahmen und Beschlagnahmen aus anderen als den im Absatz 4 genannten Gründen sind den Organen des Gebietsstaates hingegen jederzeit gestattet. Dies gilt auch dann, wenn die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates bereits eine Festnahme oder Beschlagnahme durchgeführt haben; in diesem Fall haben sie die festgenommene Person oder die beschlagnahmte Sache den Organen des Gebietsstaates zu übergeben.
(6) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes zurückgehaltene oder beschlagnahmte Sachen sowie eingehobene oder abgenommene Geldbeträge ungehindert auf das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen.
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