(1) Die Gesellschaft und die Organisation errichten ein gemeinsames Betriebskomitee; diesem obliegt die Koordinierung des Betriebes und der Erhaltung des Bauwerkes. Die Erhaltung enthält nicht die Arbeiten für die Ausführung neuer Bauwerke oder von Teilen derselben.
(2) Die Gesellschaft und die Organisation haben die Möglichkeit, einvernehmlich bestimmte Befugnisse dem Betriebskomitee zu übertragen.
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