Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– die Bundesstraße Nr. 21 von der gemeinsamen Grenze bis zur nördlichen Abfahrt von der Autobahn;
– die von der Bundesstraße Nr. 21 nach Westen abzweigende Zubringerstraße zur Autobahn bis zur Einmündung in die Autobahn Richtung München;
– den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
– in den beiderseits der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäuden die Abfertigungshallen, den Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
– den Abfertigungskiosk an der Zubringerstraße bei der Einmündung in die Autobahn Richtung München;
b) die in dem südlich der Bundesstraße Nr. 21 gelegenen Dienstgebäude den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
Artikel 3
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße **) außer Kraft.
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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Vereinbarung vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 3)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 24. August 1978
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 112.05/38-A/78
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 24. Oktober 1978, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 24. Oktober 1978
L. S.
An das
Auswärtige Amt
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957