BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

In Kraft seit 02. April 1978
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Spanien für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind:

a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,

b) gültiger Diplomatenpaß,

c) gültiger Dienstpaß,

d) gültiger Personalausweis,

e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist,

f) gültiger Schifferausweis.

ARTIKEL 2

Art. 2

Spanischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind:

a) gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener gewöhnlicher Reisepaß,

b) gültiger Diplomatenpaß,

c) gültiger Dienstpaß,

d) gültiger nationaler Personalausweis (documento nacional de identidad),

e) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist,

f) gültiger Schifferausweis.

ARTIKEL 3

Art. 3

(1) Inhaber österreichischer oder spanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder spanischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.

ARTIKEL 4

Art. 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen und spanischen Staatsbürger, die sich in Spanien bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.

ARTIKEL 5

Art. 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.

ARTIKEL 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen zurückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.

ARTIKEL 7

Art. 7

Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

ARTIKEL 8

Art. 8

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.

ARTIKEL 9

Art. 9

Durch dieses Abkommen werden aufgehoben:

a) der Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien vom 10. Juni 1959 1 ),

b) der Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und der Spanischen Botschaft in Wien über die Abänderung der Sichtvermerksbestimmungen für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber vom 9. und 16. November 1956 2 ).

GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Feber 1978, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 223/1959

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1956