(1) Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates behalten sich das Recht vor, Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder die Durchreise durch ihr Land zu verweigern.
(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten ist verpflichtet, jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommen und sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgehalten haben.
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