(1) Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sich sechs Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, sind oder einer solchen Organisation als Beamte angehören sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise