(1) Inhaber gültiger gewöhnlicher österreichischer oder guatemaltekischer Reisepässe dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sofern sie während ihres Aufenthaltes keiner Erwerbszwecken dienenden Beschäftigung nachgehen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
(2) Dieses Abkommen läßt sonstige innerstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme unberührt.
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