Artikel 1
Art. 1
In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Uferstreifen am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,340 bis 2225,810 zwischen der Donau und der rechten Begrenzung des Uferwegs einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, am rechten Donauufer von Stromkilometer 2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von 4 Metern einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe und am linken Donauufer von Stromkilometer 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der Staatsstraße 2125;
- den Bereich der beiden Kachletschleusen von Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;
- den Amtsplatz am rechten Donauufer von Stromkilometer 2233,360 bis 2233,585 in Passau-Schalding;
- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abfertigungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die Verbindungswege;
- im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in diesem Gebäude sowie zwischen ihm und den Kachletschleusen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Raum;
- im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, zweites Obergeschoß, gelegenen vier Räume einschließlich des Zwischenflurs und der sanitären Anlagen;
2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den Uferstreifen am linken Donauufer von Stromkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau und der Straße;
- das Zollamtsgebäude;
- den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2233,585, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.
Artikel 3
Art. 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen Bereichs befördert und
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Artikel 4
Art. 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Oberlände und in Obernzell (Donau) außer Kraft.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen:
(Anm. Es folgen die Artikel 1 bis 4)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Feber 1977
LS
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/13-A/77
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Feber 1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 25. Feber 1977
An das Auswärtige Amt
Bonn
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1974