Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.
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