Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons in das Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere bei der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates hiezu beauftragten Organ der Grenzabfertigung zu unterziehen.
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