(1) Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1976, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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