Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Leutaschschanz werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Landesstraße Nr. 14 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk;
- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, die Arrestzelle, den Kraftfahrzeugüberholungsraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von Nordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungsraum angrenzenden Räume.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Leutaschschanz folgende Vereinbarung vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 und 2)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. September 1976 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 30. Juni 1976
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 30. Juni 1976 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. September 1976 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 30. Juni 1976
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
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*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957