Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
— die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Brückenstraße;
— die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;
— den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte des Kellergeschosses gelegenen Räume sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
— im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der Abfertigungshalle, den Raum zwischen der Abfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden Räume an der Südwestseite des Dienstgebäudes;
— im Kellergeschoß an der Südostseite die drei Räume neben dem Heizraum.
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