BundesrechtInternationale VerträgeRechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 24. Juli 1975
Up-to-date

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen ist für unbestimmte Zeit geschlossen und kann auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 21. Oktober 1974, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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