(1) Die Französische Republik wird den Inhaber eines von ihr gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes über Antrag der Republik Österreich auch nach Ablauf der im Reisedokument eingetragenen Rückkehrberechtigung zurückübernehmen, wenn der Antrag auf Rückübernahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung oder nach Entlassung aus der Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder der Haftanstalt oder nach Abschluß beziehungsweise Unterbrechung des Studiums gestellt wird. Eine Rückübernahmeverpflichtung der Französischen Republik ist dann nicht gegeben, wenn die Republik Österreich nach Artikel 1 dieses Abkommens verpflichtet ist, dem Flüchtling ein neues Reisedokument auszustellen.
(2) Der Antrag auf Rückübernahme ist vom Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich an das Innenministerium der Französischen Republik zu richten. Dieses wird dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung mitteilen, ob und bejahendenfalls auf welche Weise (durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes und der darin eingetragenen Rückkehrberechtigung oder durch Ausstellung eines Laissez-passer) der betreffende Fremde zurückgenommen wird.
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