(1) Die Französische Republik wird dem Inhaber eines von der Republik Österreich gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn der Flüchtling die Berechtigung zum permanenten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Französischen Republik erworben hat oder wenn er sich dort rechtmäßig mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufgehalten hat.
(2) Als rechtmäßig im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels wird jeder gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Französischen Republik über den Aufenthalt von Fremden genehmigte Aufenthalt angesehen.
(3) Durch eine vorübergehende Abwesenheit bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten wird die Aufenthaltsfrist im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels nicht unterbrochen.
(4) Zeiträume, während der sich der Flüchtling in einer Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder in einer Haftanstalt befindet, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels ebenso unberücksichtigt wie jene Zeiträume, während der sich der Flüchtling vorwiegend zu Studienzwecken im Hoheitsgebiet der Französischen Republik aufhält.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise