1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Depositarregierungen bestimmt.
3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschließlich derjenigen, die als Depositarmächte bestimmt sind, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
5. Die Depositarregierungen haben allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich den Tag jeder Unterzeichnung, den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Erhalt sonstiger Mitteilungen bekanntzugeben.
6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise