Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich,
1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder
– ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode
– Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht durch
Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie
2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,
niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.
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