(1) Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, die Staatsgrenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten.
(2) Auf welchen Wanderwegen der Grenzübertritt gestattet ist, bestimmt sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben durch unmittelbaren Kontakt zu klären, ob ein Bedürfnis für die Schaffung eines Wanderweges besteht.
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