Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen am Bodensee und am Alten Rhein bis zur Zollbrücke Gaissau-Rheineck auf dem Gebiet der Vertragsstaaten landen oder ablegen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument mit sich führen und kein dem gewerbsmäßigen Personen- oder Gütertransport dienendes Wasserfahrzeug benützen.
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