Die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung und der Eisenbahnen der Vertragsstaaten können die Staatsgrenze zur Ausübung ihrer dienstlichen Funktionen auf Grund eines von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweises überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates für die Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeit aufhalten.
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