(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie Drittausländern und Staatenlosen, die zum Aufenthalt in einem Vertragsstaat berechtigt sind, kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der Grenzzone haben, von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates eine Grenzkarte ausgestellt werden.
(2) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die Staatsgrenze beliebig oft zu überschreiten und sich ohne besondere Aufenthaltsbewilligung bis zu drei Tagen in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates aufzuhalten. Von der Ausstellung einer Grenzkarte an einen Drittausländer oder Staatenlosen ist der andere Vertragsstaat innerhalb einer Woche zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt über die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg an die Kantonale Fremdenpolizei St. Gallen und umgekehrt.
(3) Kinder bis zu 15 Jahren können in die Grenzkarte eines oder beider Elternteile oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters mit eingetragen werden, wobei die für die Miteintragung in Reisepässe geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden. Bei Drittausländern und Staatenlosen darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte diejenige der Aufenthaltsbewilligung nicht überschreiten.
(5) Die Grenzkarte wird im Format von zirka 10.5 x 15 cm vierseitig ausgestellt; sie ist mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen und hat folgende Angaben über seine Person zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse. Ferner muß die Grenzkarte die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und Raum für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und für die Miteintragung von Kindern aufweisen. Die Grenzkarte ist vom Inhaber zu unterschreiben.
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