In den Vertragsstaaten bleiben unberührt:
1. die Rechtsvorschriften über die Zurückweisung, Weg- oder Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen und, soweit nicht Artikel 3 Absatz 8 anzuwenden ist, die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer und Staatenlose;
2. die zollgesetzlichen Vorschriften und die anderen Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln.
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