Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke) werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze auf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der Kreisstraße PA 42;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der überdachten Rampen der Güterabfertigung
- die Wiegehäuschen samt Waagen;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar
- im Erdgeschoß die östlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume;
- im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum von der Südostecke her gerechnet.
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke) vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 und 2)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Juni 1974
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 3159-A/74
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Juni 1974 – 510-511.313 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 12. Juni 1974
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn