Grenzübergang Reit im Winkl (BRD)
Artikel 1
Art. 1
Am Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Art. 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
– den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen neben und hinter dem Dienstgebäude;
– im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
– im Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in der Südwestecke gelegenen Räume.
Artikel 3
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im Winkl **) außer Kraft.
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**) Siehe BGBl. Nr. 285/1970
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im Winkl vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 3)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Juni 1974
L. S.
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zl. 3159-A/74
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Juni 1974 – 510-511.313 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 12. Juni 1974
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn